Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rah-men der Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen. Schwangeren Studentinnen muss damit grundsätzlich und ohne Antrag Mutterschutz gewährt werden. Es besteht während dieser Zeit ein relatives Prüfungsverbot: Im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt haben sie das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Ebenso haben sie das Recht, sich von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freistellen zu lassen. Werdende und stillende Mütter (während der ersten zwölf Monate nach der Geburt) dürfen darüber hinaus nicht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Studentinnen können al-lerdings während der Mutterschutzfrist (auch nach der Geburt) auf diese Rechte verzichten. In diesem Fall müssen sie dies gegenüber dem Studierendenbüro/Prüfungsausschuss jedoch ausdrücklich (schriftlich!) erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Die Hochschule Geisenheim muss für jede schwangere Studentin - ebenso wie für schwangere Beschäftigte –, die ihre Schwangerschaft meldet, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Mit Hilfe des Beurteilungsbogens wird ermittelt, ob die Schwangere gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist und ob Schutzmaßnahmen (z. B. Ersatzleistungen) während Schwangerschaft und Stillzeit ergriffen werden müssen, ohne Nachteile zu erleiden.
Damit die Hochschule Geisenheim die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, wird allen Studentinnen empfohlen, ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung dem Studierendenbüro mitzuteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Für die Mitteilung besteht kein Zwang. Unterlassen sie diese jedoch, verzichten sie freiwillig auf die im Mutterschutzgesetz geregelten Maßnahmen.
Beratung und weiterführende Informationen
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz: Dr. Karsten Rose, Tel.: +49 6722 502283, Mail: Karsten.Rose@hs-gm.de
Hilfreiche Links und Kontakt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BGBl, Nr. 30 vom 29.5.2017
Leitfaden zum neuen Mutterschutzgesetz (Broschüre)
Servicetelefon: 030/201 799 130
Mo.-Do. 9 – 18 Uhr