Informationen zu den Senatswahlen
Die Wahlen zum Senat finden in der Regel im Wintersemester statt. Die Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter erfolgt in jedem Wintersemester
(„Kleine Senatswahl“), die Wahl für alle Gruppen erfolgt alle zwei Jahre
(„Große Senatswahl“).
Amtszeit: Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des der Wahl folgenden Semesters, also jeweils am 1. April. Die Amtszeit der Vertreterinnen aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Gruppen zwei Jahre.
Für die Durchführung der Senatswahlen an der Hochschule Geisenheim findet die Wahlordnung der HGU (WahlO) vom 23. Oktober 2013, zuletzt geändert am 15. Dezember 2020 (Amtliche Mitteilung 07/2020), auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes Anwendung.
Der Senat berät als zentrales Hochschulgremium in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher
Bedeutung sind. Er überwacht außerdem die Geschäftsführung des Präsidiums.
Der Senat bildet daher neben Hochschulrat und Präsidium ein wichtiges Gremium an der HGU.
Der Senat besteht nach § 42 HessHG (Hessisches Hochschulgesetz) aus 17 Mitgliedern:
Gemäß § 5 der Wahlordnung der HGU steht jedem Mitglied der Hochschule (vgl. § 37, HessHG) für seine Gruppe das aktive und passive Wahlrecht zu.
Allgemeines
Wahlordnung:
Für die Durchführung der Senatswahlen an der Hochschule Geisenheim im Wintersemester 2024/2025 findet die Wahlordnung der HGU (WO) vom 23. Januar 2013, zuletzt geändert am 15. Dezember 2020 (Amtliche Mitteilung 07/2020), auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes Anwendung.
Wahlgrundsätze:
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von der jeweiligen Mitgliedergruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. Für die Wahlform ist ausschlaggebend, ob pro Mitgliedergruppe ein Wahlvorschlag vorliegt oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden.
Verhältniswahl:
Sind mehrere zugelassene Wahlvorschläge in einer Gruppe vorhanden, wird nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt. Hierbei hat jede bzw. jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Diese kann er oder sie für eine Wahlvorschlagsliste vergeben.
Persönlichkeitswahl:
Wenn nur ein Wahlvorschlag bzw. eine Vorschlagsliste in einer Gruppe zugelassen wurde, wird nach den Regeln der Persönlichkeitswahl gewählt. Hierbei hat jede bzw. jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Sitze im Senat durch die jeweilige Gruppe zu besetzen sind.
Falls zu einem Wahlvorschlag der bereits im Wahlbüro eingereicht wurde, mindestens ein weiterer Listenvorschlag innerhalb der gleichen Mitgliedergruppe abgegeben wird, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. In diesem Fall ist die Reihenfolge der angegebenen Bewerberinnen und Bewerber maßgebend.
Jeder Wahlvorschlag kann beliebig viele Namen von Wahlberechtigten enthalten, die zur Kandidatur bereit sind; ihre Reihenfolge muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Es ist eine entsprechend ihrem Anteil in der Mitgliedergruppe angemessene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben.
In den Vorschlagslisten sollen ausreichend viele Bewerber und Bewerberinnen benannt werden, um genügend Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den erweiterten Senat entsenden zu können. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur auf einer Vorschlagsliste genannt werden.
Stellvertretung:
Bei den Wahlen zum Senat (Verhältniswahl) werden auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Senatsmitglieder ermittelt. Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die in der Reihenfolge der Vorschlagsliste nach den gewählten Mitgliedern des Senats aufgeführten Listenmitglieder entsprechend der Anzahl der der Liste zugeteilten Mandate.
Wird für eine Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag eingereicht (Persönlichkeitswahl), sind die Bewerberinnen und Bewerber denen aufgrund des Wahlergebnisses kein Sitz zugeteilt wurde und die die nächsthöhere Stimmzahl haben, Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber und Bewerberinnen, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würde, bleiben die restlichen Sitze unbesetzt.
Amtszeit:
Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des der Wahl folgenden Semesters,
also am 1. April.
Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
Die der anderen Gruppen zwei Jahre.
Für die Durchführung der Wahlen hat der Senat in seiner Sitzung am 2. Juli 2024 den Wahlvorstand gewählt.
Der Wahlvorstand hat fünf Mitglieder und fünf Stellvertretungen. Ihm gehören folgende Mitglieder an:
Stimmberechtigte Mitglieder Professorengruppe:
Herr Prof. Dr. Andreas Kurth
Herr Prof. Dr. Mark Strobl
Stellvertretungen:
Herr Prof. Dr. Kai Velten
Herr Dr. Thomas Muschkullus (von Herr Prof. Dr. Schultz benannt)
Stimmberechtigtes Mitglied wissenschaftlicher Mitarbeiter:
Herr Dr. Maximilian Freund
Stellvertretung:
Frau Lucia Garstka
Stimmberechtigtes Mitglied administrativ-technische Mitarbeiterin:
Herr Thorsten Schomann
Stellvertretung:
Herr Dr. Karsten Rose
Stimmberechtigtes Mitglied Studierende:
Frau Lilli Feisthauer
Stellvertretung:
Frau Sarah Schäfer
Allen Kandidatinnen und Kandidaten gilt ein herzlicher Dank für die Bereitschaft, im Wahlvorstand für die Senatswahl der HGU mitzuarbeiten.
Der Wahlvorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Wahlvorstandes im Amt. Wahlleiterin ist Kanzlerin Marion Waldeck. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind hochschulöffentlich. Die Sitzungstermine und -orte sowie Beschlüsse des Wahlvorstandes werden auf den Internetseiten der Hochschule Geisenheim sowie durch Aushang bekannt gegeben.