Zur ordnungsgemäßen Prüfung, Feststellung und Durchführung der Krankenversicherung für Studierende besteht nach 199a SGB V für Hochschulen und Krankenkassen eine entsprechende Meldepflicht.
Dies gilt für alle Studierende, unabhängig davon aus welchem Land Sie kommen oder welche Art von Krankenversicherung Sie haben. Bitte beachten Sie, dass Sie jede Form der Krankenversicherung, bei der es sich nicht um eine studentische gesetzliche Krankenversicherung handelt, von einer gesetzlichen Krankenkasse prüfen lassen müssen.
Achten Sie bitte darauf, dass bei der gesetzlichen Krankenversicherung Ihr Name, (alle) Vorname(n) und das Geburtsdatum mit den Angaben in Ihrem amtlichen Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Reisepass) übereinstimmen, damit im elektronischen Meldeverfahren Ihre Krankenversicherungsdaten störungsfrei zugeordnet werden können.
Die Hochschule Geisenheim führt ab dem 1. Januar 2022 das digitale studentische Meldeverfahren durch. Der Nachweis der Versichertenkarte oder eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung reichen nicht aus.
Sie sind gesetzlich krankenversichert?
Sind Sie zu Beginn des Studiums gesetzlich krankenversichert, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und beantragen dort eine digitale Versicherungsbescheinigung (M10) für die Einschreibung an der Hochschule Geisenheim. Bitte nennen Sie der Krankenkasse unsere Absendernummer: H0000137. Die Krankenkasse übermittelt der Hochschule Geisenheim elektronisch Ihren Versicherungsstatus innerhalb von 24 Stunden.
Sie sind privat krankenversichert?
In diesem Fall fordern Sie bitte unter Nennung unserer Absendernummer H0000137 bei der von Ihnen gewählten deutschen gesetzlichen Krankenkasse den „Meldegrund 10 für die Hochschule Geisenheim“ an.
Sie möchten sich für Ihre Promotion immatrikulieren?
Eingeschriebene Doktoranden müssen keine Meldung machen, da Sie nicht mehr zu den ordentlichen Studierenden zählen.
Meldepflichten der Krankenkassen
M10: Versicherungsstatus (versicherungspflichtig oder befreit)
M11: Beginn Versicherung nach Krankenkassenwechsel
M12: Verzug Zahlung der Beiträge
M13: Begleichung rückständiger Beiträge
Meldepflichten der Hochschulen
M20: Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung
M30: Ende des Studiums mit Semesterende und Tag der Exmatrikulation/Beendigung
Weitere Informationen zur Krankenversicherung für Bewerber*innen mit einer im Ausland erworbenenen Hochschulzugangsberechtigung finden Sie hier.
Die Büro- und Telefonsprechzeiten sind wie folgt:
Montag, Mittwoch und Donnerstag:
09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag:
14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Hotline: +49 6722 502 700
E-Mail: studierendenbuero@hs-gm.de
Sie finden das Studierendenbüro im
Müller-Thurgau-Haus, EG, Raum 00.08
Von-Lade-Straße 1
65366 Geisenheim
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind. Diese Krankenversicherungspflicht der Studierenden besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Die Versicherungspflicht gilt auch für im Inland eingeschriebene Studierende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sofern aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
Die Krankenversicherungspflicht der Studierenden besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. In diesem Fall können sich Studierende nicht mehr im günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenkassen versichern. Sie müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln. Studierende, die sich privat versichern, sollten vor Vertragsabschluss darauf achten, dass der Versicherungsschutz und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
In Ausnahmefällen kann nach Vollendung des 30. Lebensjahres die gesetzliche Krankenversicherung der Studierenden fortbestehen, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt.
Die Entscheidung, ob eine Krankenversicherungspflicht über das 30. Lebensjahr hinaus besteht, trifft im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.