Das Studierendenbüro

Unser Service für Studierende

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studierendenbüros sind für die Organisation und Durchführung zentraler administrativer Abläufe rund um Ihr Studium zuständig.

Sie beantworten Fragen zu Ihrer Hochschulzugangsberechtigung – Abitur, Fachhochschulreife, Techniker u.a. –, bearbeiten Ihre Bewerbung, führen das Zulassungsverfahren für die zulassungsbeschränkten Studiengänge der Hochschule Geisenheim durch und sind zuständig für Ihre Immatrikulation (Einschreibung) sowie spätere Exmatrikulation (Ausschreibung).

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studierendenbüros verbuchen die Semesterbeiträge für die Rückmeldung zum Folgesemester, sind Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Änderungen Ihrer persönlichen Daten (Namens- und Adressänderungen) und nehmen Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeitstudium entgegen.

Semesterzeiten

Sommersemester 2025
Semesterbeginn: 01.04.2025
Vorlesungsbeginn: 01.04.2025
Vorlesungsfreie Zeit:  17.04.2025- 22.04.2025 (Ostern)
                               30.05.2025 (nach Christi Himmelfahrt)
                               30.06.2025 (nach Fronleichnam)            
Prüfungswochen: 11.07.2025 - 25.07.2025
Semesterende: 30.09.2025

Wintersemester 2024/25
Semesterbeginn: 01.10.2024
Vorlesungsbeginn: 14.10.2024
Vorlesungsfreie Zeit: 23.12.2024- 03.01.2025
Prüfungszeiten: 31.01.2024- 14.02.2025
Semesterende: 31.03.2025

Immatrikulationsbescheinigung

Für das jeweilige Semester rückgemeldete Studierende sowie Neueinschreiber, die ihren Semesterbeitrag nach der Einschreibung bezahlt haben, können sich die Immatrikulationsbescheinigungen sowie die BAföG-Bescheinigung nach § 9 (BAföG) über den Online-Studierendenservice selbst ausdrucken.

Eine Kurzanleitung dazu finden Sie hier.

Student Card und Semesterticket

Die Hochschule Geisenheim bietet Ihren Studierenden die Möglichkeit, den Komfort eines Studierendenausweises als Chipkarte zu nutzen. Die Vorteile einer Chipkarte liegen auf der Hand:

  • Die Studierenden behalten die Chipkarte so lange sie Studentin/Student an der Hochschule Geisenheim sind,
  • Die Student Card dient als Lichtbildausweis, das heißt sie ist ohne separaten Personalausweis oder Reisepass gültig,
  • Die Student Card ist gleichzeitig Studierendenausweis, Bibliotheksausweis, Semesterticket und elektronische Geldbörse zum Bezahlen in der Mensa.

Alle weiteren Informationen zur Student Card, Datenschutz und Funktionalitäten erhalten Sie hier.

Ihr Ansprechpartner zur Student Card

Studierendenbüro:

Telefon:
+49 (0)6722 502 700

E-Mail:
studierendenbuero@hs-gm.de

Rückmeldung und Semesterbeitrag

Der Semesterbeitrag für das Wintersemester 2024/25 beträgt 369,87 Euro.

Die Rückmeldefrist für das Wintersemester 2024/25 beginnt am 15. Juli 2024 und endet am Freitag, 16. August 2024. Bis zu diesem Termin muss der Semesterbeitrag auf dem Konto der Hochschule Geisenheim eingegangen sein.

Die Nachfrist für das Wintersemester 2024/25 beginnt am Montag, 19. August 2024 und endet am 30. August 2024.

Bitte beachten Sie, dass für alle Zahlungen, die nach dem 19. August 2024 auf dem Konto der Hochschule Geisenheim eingehen, zusätzlich eine Säumnisgebühr in Höhe von 30,-- Euro fällig wird.

Hinweis für Absolvent*innnen: Sollten Sie im kommenden Semester eine Leistung zu erbringen haben, so ist eine Rückmeldung zwingend erforderlich!

Bitte überweisen Sie den genauen Semesterbeitrag unter Angabe Ihrer Matrikelnummer! Das sind die letzten 6 oder 7 Nummern nach der letzten 0 auf Ihrer Student Card. Nur so kann Ihnen Ihre Zahlung im System zugeordnet werden. Bei Überweisungen aus dem Ausland können zusätzliche Gebühren entstehen. Diese sollten Sie bei Ihrer Bank erfragen und bei der Überweisung mit einkalkulieren.

Der Zahlungseingang des Semesterbeitrages bei der Hochschule Geisenheim gilt als Rückmeldeerklärung für das nächste Semester.

Bitte beachten Sie: Eine Rückmeldung zum nächsten Semester für bereits eingeschriebene Studierende ist nur möglich, wenn der Semesterbeitrag in voller Höhe bei der Hochschule Geisenheim fristgerecht eingegangen ist und keine Rückmeldesperre besteht!

Informationen zum Ablauf der Rückmeldung erhalten Sie zusätzlich rechtzeitig per Mail auf Ihre studentische E-Mail Adresse oder auf Anfrage im Studierendenbüro.

Neu eingeschriebene Studierende zahlen keine Säumnisgebühr! Bitte beachten Sie die genannten Zahlungsfristen auf Ihrem Zulassungsbescheid.

Der Semesterbeitrag für das Wintersemester 2024/25 setzt sich wie folgt zusammen:

Studentenschaftsbeitrag: 33,00 Euro
Studierendenwerksbeitrag: 76,00 Euro
Fährbetrieb Maul (Ingelheim): 14,16 Euro
Fährbetrieb Bingen-Rüdesheimer: 19,81 Euro
Deutschlandticket: 176,40 Euro
Haftpflichtversicherung: 0,50 Euro
Verwaltungskostenbeitrag: 50,00 Euro

Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag auf das nachstehende Konto der Hochschule Geisenheim:

Rheingauer Volksbank eG
Empfänger: Hochschule Geisenheim
IBAN: DE22 5109 1500 0000 6060 90
BIC: GENODE51RGG

Die Semesterbeiträge der vergangenen Semester finden Sie nachstehend:

WS 2024/25   SS2024   WS2023/24   SS 2023    WS2022/23    SS 2022   WS2021/22   SS2021   WS2020/21  SS 2020    WS 2019/20    SS2019    WS2018/19    SS 2018    WS2017/18    SS2017    WS2016/17    SS2016    WS2015/16

Rückerstattung Semesterbeitrag

Der Antrag auf Erstattung des Semestertickets muss im Studierendenbüro eingereicht werden. Bitte beachten Sie hierzu die Abgabefristen für den Antrag: 15. April für das Sommersemester und 15. Oktober für das Wintersemester. Bis zu diesem Datum müssen auch die für den Antrag erforderlichen Unterlagen im Studierendenbüro vorliegen. Ein Studierendenausweis, der bereits für das Antragssemester validiert wurde, muss nach Antragsbewilligung neu validiert werden, so dass das Semesterticket von der Karte gelöscht werden kann. Die neu validierte StudentCard muss dem Studierendenbüro bis spätestens 20. April bzw. 20. Oktober vorgelegt werden. Erst nach Vorlage der neu validierten StudentCard kann eine Erstattung erfolgen. Um den Antragsprozess zu beschleunigen, empfehlen wir Ihnen deshalb, wenn möglich, Ihren Studierendenausweis erst dann für das nächste Semester zu validieren, wenn Ihnen der Antrag auf Rückerstattung bewilligt wurde.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie hier.

Nachstehend der Prozessablauf in Kürze:

  • Einreichung des Antragsformulars (einschließlich der dazu erforderlichen Unterlagen) bis zum 15. April / 15. Oktober im Studierendenbüro.
  • Auf die Info-E-Mail warten und gegebenenfalls anschließend bis spätestens 20. April bzw. 20. Oktober die Karte nachvalidieren.
  • Dem Studierendenbüro die neu validierte Karte ohne ÖPVN-Aufdruck vorlegen.
  • Warten, bis das Geld auf Ihr Konto rückerstattet wird.

Gerne steht Ihnen das Studierendenbüro bei Rückfragen zur Verfügung.

Studiengangswechsel

Der Studiengangswechsel ist nur für Studierende der Hochschule Geisenheim möglich und kann nur während der Öffnung des Bewerbungsportals erfolgen.

Der Studiengangswechsel muss zunächst fristgerecht über die Webseite HISPro online beantragt werden: Zum Bewerbungsportal.

Im Bewerbungsportal loggen Sie sich zunächst mit Ihren studentischen Zugangsdaten ein und wählen unter "Mein Antrag" "Bewerbung starten" aus.

Jetzt starten Sie Ihre Bewerbung für den Studiengangswechsel. Sie werden vom System Schritt für Schritt durch die Online-Bewerbung geführt. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einem Studiengangswechsel Ihre Matrikelnummer beibehalten werden.

Sobald Sie das Programm durchlaufen haben, drucken Sie den Antrag auf Immatrikulation aus und senden diesen per Post an das Studierendenbüro der Hochschule Geisenheim, Von-Lade-Straße 1, 65366 Geisenheim. Bitte achten Sie bei einem Studiengangswechsel auf das Vorpraktikum und ob die geforderte Vorpraktikumszeit für den gewünschten Studiengang vorliegt. Nach Eingang wird Ihr Antrag geprüft. 

Achtung: Zu diesem Zeitpunkt muss die Rückmeldung bereits erfolgt sein, ansonsten können Sie nicht umgeschrieben werden!

Widerruf Immatrikulation

Der Widerruf der Immatrikulation ist für ein Sommersemester bis 15. April und für ein Wintersemester bis 15. Oktober möglich. Für den Widerruf der Immatrikulation ist der Antrag auf Exmatrikulation im Original bis zu der genannten Frist entweder per Post oder persönlich im Studierendenbüro einzureichen. Der Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages kann gleichzeitig mit dem Exmatrikulationsantrag gestellt werden. Die Student Card muss dem Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages beigelegt werden.

Sobald der Antrag auf Exmatrikulation im Studierendenbüro eingegangen ist, wird dieser geprüft und es erfolgt die Exmatrikulation. Die Krankenkasse wird über die Exmatrikulation informiert. Die Erstattung des Semesterbeitrages erfolgt unter Einbehalt der Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 30 Euro. Bitte beachten Sie, dass die Erstattung des Semesterbeitrages nicht erfolgen kann, wenn die Student Card nicht dem Antrag auf Rückerstattung beiliegt. 

Die Zeit der Einschreibung an der Hochschule Geisenheim zählt nicht als Studienzeit.

Für den Fall, dass Sie noch nicht immatrikuliert sind, aber den Semesterbeitrag schon überwiesen haben, füllen Sie den Erstattungsantrag für den Semesterbeitrag aus und leiten diesen im Original postalisch oder persönlich an das Studierendenbüro weiter.

Antrag Zweitausfertigung

Vorgehensweise Antragstellung Zweitausfertigung:

Für die Ausstellung einer Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement oder Transcript of Records, benötigen wir von Ihnen die genauen Informationen zu Ihrem damaligen Studium (Name des Studiengangs, Abschlussdatum, etc.). Sollten Sie eine Kopie oder einen Scan Ihrer damaligen Abschlussdokumente vorliegen haben, bitten wir um Zusendung.

Zur Legitimation benötigen wir von Ihnen eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.

Den ausgefüllten Antrag und die Kopie Ihres Personalauweises senden Sie uns bitte per E-Mail an studierendenbuero@hs-gm.de.

Eine Zweitschrift ist mit 55,00 € je Dokument laut Verwaltungskostenordnung gebührenpflichtig. Bitte überweisen Sie den Betrag vorab auf das nachstehende Konto der Hochschule Geisenheim:

Rheingauer Volksbank eG
Empfänger: Hochschule Geisenheim
IBAN: DE22 5109 1500 0000 6060 90
BIC: GENODE51RGG.

Die Erstellung einer Zweitschrift kann bis zu 4 Wochen dauern.

Bitte beachten Sie folgendes:

Eine Zweitschrift enthält immer den Vermerk „Zweitschrift“ in der Kopfzeile, die Unterschriften der Unterschriftsberechtigten Personen werden durch gez. damaliger Unterschriftsberechtigter/e ersetzt, sowie das Siegel durch gez. Siegel.

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der Hochschule Geisenheim, stimmen Sie der Speicherung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in diesem Umfang zu.

Mutterschutz für Studentinnen

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit Ort, Zeit oder Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen. Schwangeren Studentinnen muss damit grundsätzlich und ohne Antrag Mutterschutz gewährt werden. Es besteht während dieser Zeit ein relatives Prüfungsverbot: Im Normalfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt haben sie das Recht, nicht an Prüfungen teilnehmen zu müssen. Ebenso haben sie das Recht, sich von Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, Exkursionen sowie Labor- und Praktikumstätigkeiten freistellen zu lassen. Werdende und stillende Mütter (während der ersten zwölf Monate nach der Geburt) dürfen darüber hinaus nicht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Studentinnen können allerdings während der Mutterschutzfrist (auch nach der Geburt) auf diese Rechte verzichten. In diesem Fall müssen sie dies gegenüber dem Studierendenbüro/Prüfungsausschuss jedoch ausdrücklich (schriftlich!) erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Die Hochschule Geisenheim muss für jede schwangere Studentin - ebenso wie für schwangere Beschäftigte –, die ihre Schwangerschaft meldet, eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Mit Hilfe des Beurteilungsbogens wird ermittelt, ob die Schwangere gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt ist und ob Schutzmaßnahmen (z. B. Ersatzleistungen) während Schwangerschaft und Stillzeit ergriffen werden müssen, ohne Nachteile zu erleiden.
Damit die Hochschule Geisenheim die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, wird allen Studentinnen empfohlen, ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung dem Studierendenbüro mitzuteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Für die Mitteilung besteht kein Zwang. Unterlassen sie diese jedoch, verzichten sie freiwillig auf die im Mutterschutzgesetz geregelten Maßnahmen.

Beratung und weiterführende Informationen

  • zur Vereinbarkeit von Familie und Studium/Mutterschutzgesetz: Familien-Servicebüro der HGU, Frau Beata Szabo, Tel.: +49 6722 502 691, E-Mail: Beata.Szabo@hs-gm.de
  • zu Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutz: Dr. Karsten Rose, Tel.: +49 6722 502283, Mail: Karsten.Rose@hs-gm.de
  • zu allgemeinen Fragen zum Thema Studium: Studierendenbüro der HGU, Frau Petra Ernst, Tel.: +49 6722 502 700, E-Mail: Studierendenbuero@hs-gm.de
  • prüfungsrelevante Fragen: Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Sachbearbeiterin in der Geschäftsstelle Prüfungswesen.

Hilfreiche Links und Kontakt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts, BGBl, Nr. 30 vom 29.5.2017

Leitfaden zum neuen Mutterschutzgesetz (Broschüre)

Servicetelefon: 030/201 799 130 Mo.-Do. 9 – 18 Uhr

Urlaubssemester

Die Antragstellung für ein Urlaubssemester kann gemäß § 8 der Immatrikulationsverordnung des Landes Hessen vom 24.02.2010 (GVBI I S. 94) nur aus wichtigem Grund erfolgen. Zum Beispiel:

  • bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt,
  • für die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist,
  • für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt,
  • für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, für die Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, für die Zeit der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen,
  • Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A, B, C oder D/C Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Sportbund
  • Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

Der Antrag auf ein Urlaubssemester ist schriftlich zu begründen und außer in den Fällen 1 und 4 zu den im Antrag genannten Zeiten zu stellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Auch beurlaubte Studierende müssen die Semesterbeiträge fristgerecht für das jeweilige Semester einzahlen.

Weitere Informationen zur Beantragung eines Urlaubssemesters

Teilzeitstudium

Teilzeitstudium nach § 9 der Hess. Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (HImV) (GVBl I vom 24.02.2010, Seite 94 ff).

Bewerberinnen, Bewerber sowie Studierende können in grundständigen, nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen (also in zulassungsfreien Bachelorstudiengängen) für ein Teilzeitstudium immatrikuliert werden, sofern die Prüfungsordnung dies nicht ausschließt und sie aufgrund von Erwerbstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen, wegen einer sich auf das Studium auswirkenden Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund ihr Studium nicht als Vollzeitstudium betreiben können.

Mit dem Antrag zum Teilzeitstudium sind geeignete Nachweise für die Einschreibung vorzulegen.

  • Wegen Berufstätigkeit: Die Erwerbstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen.
  • Wegen Betreuung von Angehörigen: Die Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes gem. § 25 Abs. 5 des BAföG  im Alter von bis zu 10 Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor.
  • Wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung: Eine Behinderung oder chronische Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die eine Beurteilung ermöglicht, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
  • Wegen einer mit erheblicher zeitlicher Beanspruchung verbundenen Mitgliedschaft in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks.
  • Wegen eines vergleichbar wichtigen Grundes: Hier muss der Grund benannt, erläutert und zur Wichtigkeit Stellung genommen werden.

Bitte beachten Sie weiterhin:

  • Vor der Antragsstellung muss eine Fachstudienberatung wahrgenommen werden; es soll eine Zielvereinbarung über den Studienverlauf abgeschlossen werden.
  • Der Antrag kann mehrfach wiederholt werden.
  • Ein Teilzeitstudium kann höchstens für die doppelte Regelstudienzeit in Anspruch genommen
  • werden. Für die Berechnung der Dauer entsprechen jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Fachsemester im Vollzeitstudium.
  • Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Sofern in den jeweiligen Semestern mehr als die Hälfte der im Vollzeitstudium vorgesehenen Kreditpunkte oder Leistungsnachweise abgelegt wurden, ist dieses Studiensemester als volles Fachsemester zu zählen. Wiederholungsprüfungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Ein Teilzeitstudium kann nicht für berufs- oder ausbildungsintegrierte und berufsbegleitende
  • Studiengänge genehmigt werden.
  • Die Hochschule kann in Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen für Studiengänge, deren Organisationsform und Lehrangebot den Belangen der Teilzeitstudierenden angemessen Rechnung tragen, ergänzende Regelungen für das Teilzeitstudium vorsehen. Im Übrigen regeln die Studienordnungen das Teilzeitstudium nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (GVBl I S 666)

Wichtiger Hinweis für Studierenden, die BAföG beziehen: Ein Teilzeitstudium berechtigt in der Regel nicht für den Bezug von BAföG. Sollten Sie ein Teilzeitstudium in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab von dem Amt für Ausbildungsförderung ausführlich beraten zu lassen: Studentenwerk Frankfurt.

Exmatrikulation

Die Exmatrikulation ist die Beendigung der Mitgliedschaft an der Hochschule und erfolgt, wenn Studierende ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Möchten Sie die Hochschule während des Studiums verlassen, zum Beispiel, weil Sie an einer anderen Hochschule weiterstudieren oder das Studium nicht fortsetzen wollen, können Sie die Exmatrikulation zum Tagesdatum (frühestens das Datum, an dem Sie den Antrag einreichen) oder zum Ende des laufenden Semesters im Studierendenbüro beantragen.

Bitte beachten Sie hierbei die Fristen zur Erstattung des Semesterbeitrages. Diese sind für ein Sommersemester der 15.04. und für ein Wintersemester der 15.10. Geht Ihr Antrag nach den genannten Erstattungsfristen ein, ist eine Rückzahlung des entrichteten Semesterbeitrags nicht möglich!

Die Exmatrikulation erfolgt von Seiten der Hochschule (Hessisches Hochschulgesetz § 63), wenn Sie

  • aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheides immatrikuliert wurden und dieser Bescheid zurückgenommen wurde,
  • sich nicht ordnungsgemäß zum Folgesemester zurückgemeldet haben,
  • die Beitragszahlung bei der zuständigen Krankenkasse nicht erfolgte,
  • eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben.

Den Antrag auf Exmatrikulation stellen Sie bitte im HISPro Portal.

Mit dem Exmatrikulationsantrag muss die StudentCard eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass der Erstattungsantrag für den Semesterbeitrag ein eigenes Formular ist und ebenfalls fristgerecht gesondert gestellt werden muss. Den Antrag finden Sie hier.

Informationen zum Datenschutz für Studierende

Die Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz für Studierende finden Sie hier.

Hessische Immatrikulationsverordnung

Hier finden Sie die aktuelle Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer,
das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 24. Februar 2010.

Sprechzeiten Studierendenbüro

Die Büro- und Telefonsprechzeiten sind wie folgt:

Montag, Mittwoch und Donnerstag:
09:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag:
14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Hotline: +49 6722 502 700
E-Mail: studierendenbuero@hs-gm.de

Sie finden das Studierendenbüro im
Müller-Thurgau-Haus, EG, Raum 00.08
Von-Lade-Straße 1
65366 Geisenheim

NEU: Anleitung für Studierende für den Online Studierendenservice

Link zum Einloggen: https://hsg.hispro.de

Die Anleitung hierzu finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartner im Studierendenbüro

administrative/technische Mitarbeiter/-innen

Petra Ernst
Petra Ernst
Gebäude 5905
Raum 00.10
Tel. +49 6722 502 700
Petra.Ernst(at)hs-gm.de Details
Heike Hofmann
Heike Hofmann
Gebäude 5905
Raum 00.08
Tel. +49 6722 502 7123
Heike.Hofmann(at)hs-gm.de Details
Bettina Kiedrowicz
Bettina Kiedrowicz, (Dipl.Kffr.)
Gebäude 5905
Raum 00.10
Tel. +49 6722 502 7040
Bettina.Kiedrowicz(at)hs-gm.de Details