Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und für nicht mehr als vier Semester möglich. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit sowie der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes sind hierauf nicht anzurechnen. Bei der Beantragung eines Urlaubssemesters aufgrund einer Erkrankung, muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt. Bei wiederholten Anträgen für Urlaubssemester wegen Krankheit ist ein fachärztliches Gutachten (nicht vom Facharzt für Allgemeinmedizin) über die Art, Schwere und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung (chronischen Erkrankung oder Behinderung) mit Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer, Auswirkungen auf die Studierfähigkeit und Prognose zur möglichen Wiederaufnahme bzw. Abschluss des Studiums vorzulegen.
Eine Beurlaubung kann gemäß § 8 der hessischen Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010 nur aus wichtigem Grund erfolgen:
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während eines Urlaubssemesters ist möglich. Beurlaubte unter den Beurlaubungsgründen 4 bis 6 können an Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen teilnehmen. Die Anmeldung zur Prüfung ist dann jeweils persönlich in der Studiengangs- und Prüfungsverwaltung vorzunehmen.
Im ersten Fachsemester und während eines laufenden Semesters ist die Antragstellung für ein Urlaubssemester nur bei Mutterschutz, Elternzeit oder Krankheit möglich.
Ein Urlaubssemester zur Vorbereitung auf eine Diplom- oder Bachelorarbeit ist ausgeschlossen.
Ein Urlaubssemester zur Ableistung des BPS (auch im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes) ist ausgeschlossen.
Die Antragstellung für ein Urlaubssemester für ein in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschriebenes Auslandssemester ist nicht möglich.
Wichtig für BAföG-Bezieherinnen und Bezieher: Für ein Urlaubssemester wird grundsätzlich kein BAföG gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt wurde oder rückwirkend von der Hochschule ein Urlaubssemester genehmigt wurde. Für die Dauer eines Urlaubssemesters geleistetes BAföG muss ans BAföG-Amt zurückgezahlt werden. Weiteres zu Urlaubssemester und BAföG auf der Webseite des Studentenwerkes Frankfurt.